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Regeln für die Behandlung von Hinweisen und Beschwerden bezüglich des unternehmerischen Verhaltens

Overview






Geltungsbereich
Qimonda AG („Qimonda“) hat „ Business Conduct Guidelines” erlassen, die weltweit für unser unternehmerisches Verhalten gelten. Diese Business Conduct Guidelines gelten für Qimonda, alle Konzerngesellschaften und diejenigen assoziierten Unternehmen, die diese Richtlinien übernommen haben („Qimonda Konzern“ ).




Ausgangssituation
Die Business Conduct Guidelines sind verbindlich für alle Aspekte unseres Verhaltens als Qimonda-Mitarbeiter und sollen unseren Kunden, Eigentümern und Mitarbeitern und den Gemeinschaften, in denen wir arbeiten, Auskunft darüber geben, wofür wir stehen und was wir erreichen wollen. Ein wesentliches Element davon ist die Einhaltung von Gesetzen und Regeln.

Alle Qimonda-Mitarbeiter müssen anwendbares Recht und andere verpflichtende Regeln, einschließlich solcher zum Insiderhandel, strikt einhalten. Um diese Einhaltung zu erleichtern, hat die Geschäftsführung diese Richtlinie sowie die Business Conduct Guidelines für

  • die Behandlung und Speicherung von Hinweisen und Beschwerden auf mögliche Verletzungen der Business Conduct Guidelines und 
  • die vertrauliche, anonyme Einreichung von Hinweisen von Qimonda-Mitarbeitern auf fragwürdige Handlungen oder Praktiken mit Relevanz für die Business Conduct Guidelines
    erlassen.




Ziele
Mit den folgenden Regeln soll eine Möglichkeit geschaffen werden, wie Mitarbeiter alle vorhandenen Hinweise und Beschwerden im Hinblick auf unser unternehmerisches Verhalten frei von Angst vor Druck oder negativen Folgen an den jeweils Zuständigen berichten können.

Der Qimonda-Konzern bittet alle seine Geschäftspartner, insbesondere Lieferanten, Kunden und Geldgeber, auch solche Hinweise oder Beschwerden auf Qimonda’s unternehmerisches Verhalten zu geben. Für die Behandlung dieser Hinweise und Beschwerden gelten entsprechend die nachfolgenden Regeln.




Regeln für solche Hinweise und Beschwerden
Jeder, der einen Hinweis oder eine Beschwerde im Hinblick auf unser unternehmerisches Verhalten geben möchte, kann sich an den Compliance Beauftragten des Qimonda-Konzerns („Corporate Compliance Beauftragter“) oder an den jeweils zuständigen regionalen Compliance Beauftragten wenden. Dafür stehen folgende Mittel zur Verfügung:

(a) ein Brief oder anderer schriftlicher Hinweis an den Corporate Compliance Officer:

Steven Bechhofer
Qimonda AG
Am Campeon
85579 Neubiberg
DEUTSCHLAND

oder den zuständigen regionalen Compliance Beauftragten:

Don O'Grady
Qimonda North America Corp.
M/S - 51503
3000 Centre Green Way
NC-27513 Cary
USA

Stacy Lim
Qimonda Asia Pacific Pte Ltd
SIN KS/10th Floor, West Wing
8 Kallang Sector
349282 Singapore
SINGAPUR


(b) per Telefon +49 89 60088 3298,

(c) per elektronischer Post (E-Mail) unter folgender Adresse: compliance@qimonda.com bzw. compliance-eu@qimonda.com

Hinweise oder Beschwerden können anonym entweder per Telefon oder direkt an den Corporate Compliance Beauftragten oder den jeweils zuständigen regionalen Compliance Beauftragten gegeben werden.




Regeln für die Untersuchung und Behandlung solcher Hinweise und Beschwerden
(1) Alle solche Hinweise und Beschwerden werden gemäß ihrer Schwere vom zuständigen Compliance Beauftragten unter – soweit notwendig – Einschaltung anderer Experten (z. B. des lokalen oder Corporate General Counsels) nach seiner Einschätzung untersucht. Ziel dieser Untersuchung ist eine faire und objektive Untersuchung und Bewertung des Hinweises und der Beschwerde sicher zu stellen.

(2) Nach der Bewertung eines Hinweises oder einer Beschwerde kann der zuständige Compliance Beauftragte nach seiner Einschätzung und unter Berücksichtigung der Hinweise des Corporate Compliance Beauftragten, den Hinweis bzw. die Beschwerde an den Corporate Compliance Beauftragten oder an den General Counsel des Qimonda Konzerns („Corporate General Counsel“) eskalieren, selbst bearbeiten oder, sofern er dies für angemessen hält, an andere delegieren, die an den zuständigen Compliance Beauftragten, General Counsel oder an eine andere Stabsstelle (z.B. Personalabteilung) berichten, um diesen Hinweis bzw. diese Beschwerde weiter zu untersuchen.

(3) Nach der Bewertung eines Hinweises oder einer Beschwerde wird der zuständige Compliance Beauftragte in Absprache mit dem zuständigen General Counsel solche Folgemaßnahmen autorisieren, die er für notwendig und angemessen hält, um dem Inhalt des Hinweises oder der Beschwerde gerecht zu werden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der Kündigung eines Mitarbeiters, der sich unlauter verhalten hat.

(4) Falls ein Hinweis oder eine Beschwerde sich auf eine obere Führungskraft (leitender Angestellter), ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Leitungsgremiums eines Konzernunternehmens bezieht, soll der zuständige Compliance Beauftragte das unter Abschnitt G der Business Conduct Guidelines beschrieben Verfahren einhalten.

(5) Unbeachtet dessen, ob der Hinweis oder die Beschwerde anonym übermittelt wurde, wird die Gesellschaft nach Möglichkeit alle Hinweise und Beschwerden sowie die Identität der Übermittler und der an der jeweiligen Untersuchung Beteiligten so weit wie möglich vertraulich behandeln und nur an diejenigen offenbaren, die aus unternehmerischer Sicht davon erfahren müssen.

(6) Die Gesellschaft wird niemanden für die Mitteilung eines Hinweises oder einer Beschwerde, die in gutem Glauben abgegeben wurde, bestrafen oder benachteiligen (z.B. durch Entlassung, Herunterstufung, Suspendierung, Drohung oder Schikanierung). Die Gesellschaft wird Vergeltungsmaßnahmen gegen eine Person oder Geschäftseinheit nicht dulden, die einen Hinweis oder eine Beschwerde übermittelt oder sich an der Untersuchung eines Hinweises oder einer Beschwerde beteiligt hat. Eine derartige Vergeltungsmaßnahme oder die wissentliche Abgabe falscher Hinweise oder Beschwerden wird Disziplinarmaßnahmen gegen die diese Regelung mißachtende Partei nach sich ziehen, die bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

(7) Die Compliance Beauftragten werden Aufzeichnungen aller eingegangenen Hinweise und Beschwerden sowie von deren Untersuchung und Behandlung erstellen. Die regionalen Compliance Beauftragten werden sämtliche Vorkommnisse vierteljährlich an den Corporate Compliance Beauftragten berichten. Sämtliche dieser Berichte und die zugrunde liegende Dokumentation sind für 7 Jahre aufzubewahren.





Download Regeln für die Behandlung von Hinweisen u. Beschwerden bezüglich des unternehmerischen Verhaltens, Deutsche Version (PDF) 





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