Regeln für die Behandlung von Hinweisen und Beschwerden bezüglich des unternehmerischen Verhaltens
Overview
- Geltungsbereich
- Ausgangssituation
- Ziele
- Regeln für solche Hinweise und Beschwerden
- Regeln für die Untersuchung und Behandlung solcher Hinweise und Beschwerde
Geltungsbereich
Qimonda AG („Qimonda“) hat „
Business
Conduct Guidelines” erlassen, die weltweit für unser unternehmerisches Verhalten gelten. Diese
Business Conduct Guidelines gelten für Qimonda, alle Konzerngesellschaften und diejenigen
assoziierten Unternehmen, die diese Richtlinien übernommen haben („Qimonda Konzern“ ).
Ausgangssituation
Die Business Conduct Guidelines sind verbindlich für alle Aspekte unseres
Verhaltens als Qimonda-Mitarbeiter und sollen unseren Kunden, Eigentümern und Mitarbeitern und den
Gemeinschaften, in denen wir arbeiten, Auskunft darüber geben, wofür wir stehen und was wir
erreichen wollen. Ein wesentliches Element davon ist die Einhaltung von Gesetzen und Regeln.
Alle Qimonda-Mitarbeiter müssen anwendbares Recht und andere verpflichtende Regeln,
einschließlich solcher zum Insiderhandel, strikt einhalten. Um diese Einhaltung zu erleichtern, hat
die Geschäftsführung diese Richtlinie sowie die Business Conduct Guidelines für
- die Behandlung und Speicherung von Hinweisen und Beschwerden auf mögliche Verletzungen der Business Conduct Guidelines und
- die vertrauliche, anonyme Einreichung von Hinweisen von Qimonda-Mitarbeitern auf fragwürdige
Handlungen oder Praktiken mit Relevanz für die Business Conduct Guidelines
erlassen.
Ziele
Mit den folgenden Regeln soll eine Möglichkeit geschaffen werden, wie Mitarbeiter
alle vorhandenen Hinweise und Beschwerden im Hinblick auf unser unternehmerisches Verhalten frei
von Angst vor Druck oder negativen Folgen an den jeweils Zuständigen berichten können.
Der Qimonda-Konzern bittet alle seine Geschäftspartner, insbesondere Lieferanten, Kunden und
Geldgeber, auch solche Hinweise oder Beschwerden auf Qimonda’s unternehmerisches Verhalten zu
geben. Für die Behandlung dieser Hinweise und Beschwerden gelten entsprechend die nachfolgenden
Regeln.
Regeln für solche Hinweise und Beschwerden
Jeder, der einen Hinweis oder eine Beschwerde im Hinblick auf unser
unternehmerisches Verhalten geben möchte, kann sich an den Compliance Beauftragten des
Qimonda-Konzerns („Corporate Compliance Beauftragter“) oder an den jeweils zuständigen regionalen
Compliance Beauftragten wenden. Dafür stehen folgende Mittel zur Verfügung:
(a) ein Brief oder anderer schriftlicher Hinweis an den Corporate Compliance Officer:
Steven Bechhofer
Qimonda AG
Am Campeon
85579 Neubiberg
DEUTSCHLAND
oder den zuständigen regionalen Compliance Beauftragten:
Don O'Grady
Qimonda North America Corp.
M/S - 51503
3000 Centre Green Way
NC-27513 Cary
USA
Stacy Lim
Qimonda Asia Pacific Pte Ltd
SIN KS/10th Floor, West Wing
8 Kallang Sector
349282 Singapore
SINGAPUR
(b) per Telefon +49 89 60088 3298,
(c) per elektronischer Post (E-Mail) unter folgender Adresse:
compliance@qimonda.com bzw.
compliance-eu@qimonda.com
Hinweise oder Beschwerden können
anonym entweder per Telefon oder direkt an den Corporate Compliance Beauftragten
oder den jeweils zuständigen regionalen Compliance Beauftragten gegeben werden.
Regeln für die Untersuchung und Behandlung solcher Hinweise und
Beschwerden
(1) Alle solche Hinweise und Beschwerden werden gemäß ihrer Schwere vom
zuständigen Compliance Beauftragten unter – soweit notwendig – Einschaltung anderer Experten (z. B.
des lokalen oder Corporate General Counsels) nach seiner Einschätzung untersucht. Ziel dieser
Untersuchung ist eine faire und objektive Untersuchung und Bewertung des Hinweises und der
Beschwerde sicher zu stellen.
(2) Nach der Bewertung eines Hinweises oder einer Beschwerde kann der zuständige
Compliance Beauftragte nach seiner Einschätzung und unter Berücksichtigung der Hinweise des
Corporate Compliance Beauftragten, den Hinweis bzw. die Beschwerde an den Corporate Compliance
Beauftragten oder an den General Counsel des Qimonda Konzerns („Corporate General Counsel“)
eskalieren, selbst bearbeiten oder, sofern er dies für angemessen hält, an andere delegieren, die
an den zuständigen Compliance Beauftragten, General Counsel oder an eine andere Stabsstelle (z.B.
Personalabteilung) berichten, um diesen Hinweis bzw. diese Beschwerde weiter zu untersuchen.
(3) Nach der Bewertung eines Hinweises oder einer Beschwerde wird der zuständige
Compliance Beauftragte in Absprache mit dem zuständigen General Counsel solche Folgemaßnahmen
autorisieren, die er für notwendig und angemessen hält, um dem Inhalt des Hinweises oder der
Beschwerde gerecht zu werden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, jede Maßnahme zu
ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der Kündigung eines Mitarbeiters, der sich
unlauter verhalten hat.
(4) Falls ein Hinweis oder eine Beschwerde sich auf eine obere Führungskraft (leitender
Angestellter), ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Leitungsgremiums eines
Konzernunternehmens bezieht, soll der zuständige Compliance Beauftragte das unter
Abschnitt
G der Business Conduct Guidelines beschrieben Verfahren einhalten.
(5) Unbeachtet dessen, ob der Hinweis oder die Beschwerde anonym übermittelt wurde, wird
die Gesellschaft nach Möglichkeit alle Hinweise und Beschwerden sowie die Identität der Übermittler
und der an der jeweiligen Untersuchung Beteiligten so weit wie möglich vertraulich behandeln und
nur an diejenigen offenbaren, die aus unternehmerischer Sicht davon erfahren müssen.
(6) Die Gesellschaft wird niemanden für die Mitteilung eines Hinweises oder einer
Beschwerde, die in gutem Glauben abgegeben wurde, bestrafen oder benachteiligen (z.B. durch
Entlassung, Herunterstufung, Suspendierung, Drohung oder Schikanierung). Die Gesellschaft wird
Vergeltungsmaßnahmen gegen eine Person oder Geschäftseinheit nicht dulden, die einen Hinweis oder
eine Beschwerde übermittelt oder sich an der Untersuchung eines Hinweises oder einer Beschwerde
beteiligt hat. Eine derartige Vergeltungsmaßnahme oder die wissentliche Abgabe falscher Hinweise
oder Beschwerden wird Disziplinarmaßnahmen gegen die diese Regelung mißachtende Partei nach sich
ziehen, die bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.
(7) Die Compliance Beauftragten werden Aufzeichnungen aller eingegangenen Hinweise und
Beschwerden sowie von deren Untersuchung und Behandlung erstellen. Die regionalen Compliance
Beauftragten werden sämtliche Vorkommnisse vierteljährlich an den Corporate Compliance Beauftragten
berichten. Sämtliche dieser Berichte und die zugrunde liegende Dokumentation sind für 7 Jahre
aufzubewahren.
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Regeln
für die Behandlung von Hinweisen u. Beschwerden bezüglich des unternehmerischen Verhaltens,
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